Zollprüfung bei Minijobs: Ablauf, Unterlagen und Checkliste

Stand: 25. Oktober 2026 · Überblick mit Quellen, keine Rechtsberatung

Kurz gesagt

Wer prüft und was?

Die Behörden der Zollverwaltung prüfen unter anderem, ob Beschäftigte richtig zur Sozialversicherung gemeldet sind und ob die Arbeitsbedingungen nach dem Mindestlohngesetz eingehalten werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 6 SchwarzArbG; § 14 MiLoG). Welche Betriebe geprüft werden, entscheidet der Zoll nach einer Risikobewertung; daneben gibt es Prüfungen ohne besonderen Anlass (§ 2 Abs. 5 SchwarzArbG). Ein Betrieb mit Minijobbern muss also nicht „auffällig“ sein, um geprüft zu werden.

Wie eine Prüfung abläuft

Die Prüfer dürfen Geschäftsräume und Grundstücke – nicht Wohnungen – während der Arbeits- oder Geschäftszeit betreten, angekündigt oder unangekündigt. Sie dürfen die dort tätigen Personen zu ihrer Beschäftigung befragen, ihre Personalien prüfen und Einsicht in Unterlagen und Daten nehmen, aus denen Umfang, Art oder Dauer der Beschäftigung hervorgehen (§ 3 Abs. 1 und 3 SchwarzArbG). Unterlagen können auch später an der Amtsstelle oder elektronisch verlangt werden, innerhalb einer angemessenen Frist (§ 3 Abs. 1a und 1b SchwarzArbG).

Als Arbeitgeber müssen Sie die Prüfung dulden und mitwirken: Auskünfte erteilen, Unterlagen vorlegen und, wenn die Aufzeichnungen in einem Programm liegen, die Nutzung oder Übermittlung der Daten ermöglichen (§ 5 Abs. 1 SchwarzArbG). Auskünfte, mit denen Sie sich oder Angehörige der Gefahr einer Verfolgung aussetzen würden, dürfen Sie verweigern (ebenda).

Welche Unterlagen bereitliegen sollten

Das Mindestlohngesetz verlangt, die für die Kontrolle des Mindestlohns „erforderlichen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache“ bereitzuhalten – für die Dauer der Beschäftigung, insgesamt höchstens zwei Jahre, und auf Verlangen auch am Ort der Beschäftigung (§ 17 Abs. 2 MiLoG). Welche Unterlagen das im Einzelnen sind, zählt das Gesetz nicht auf. Für Betriebe mit Minijobbern gehören praktisch dazu:

UnterlageWozu sie bei der Prüfung dient
Aufzeichnung der Arbeitszeit je Tag: Beginn, Ende, DauerPflicht nach § 17 Abs. 1 MiLoG; Grundlage für die Rechnung Stunden × Mindestlohn
LohnabrechnungenAbgleich der bezahlten mit den aufgezeichneten Stunden
Nachweise der Lohnzahlung (z. B. Kontoauszug)zeigt, dass und wann gezahlt wurde
Arbeitsvertrag oder Nachweis der Arbeitsbedingungenvereinbarte Stunden und Stundenlohn
Meldungen zur Sozialversicherunggeprüft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG

Welche Lohnunterlagen Sie wie lange aufbewahren, klärt Ihr Lohnbüro; für die Stundenzettel gelten mindestens zwei Jahre (7-Tage-Frist und 2 Jahre Aufbewahrung).

Woran Prüfungen oft hängen bleiben

Besonderheit: Gastronomie, Bau, Reinigung und weitere Branchen

In elf Branchen müssen Beschäftigte ihren Personalausweis, Pass oder Ersatz bei der Arbeit mitführen und auf Verlangen vorlegen, darunter Gaststätten und Beherbergung, Bau, Gebäudereinigung, Spedition und Logistik, Friseur- und Kosmetikgewerbe. Der Arbeitgeber muss jede und jeden vorher nachweislich und schriftlich darauf hinweisen und diesen Hinweis aufbewahren (§ 2a SchwarzArbG). In diesen Branchen ist außerdem die Sofortmeldung zur Sozialversicherung spätestens bei Arbeitsaufnahme vorgeschrieben (§ 28a Abs. 4 SGB IV). Für die Gastronomie gibt es einen eigenen Artikel: Aushilfen am Wochenende in der Gastronomie.

Was Verstöße kosten können

Wer eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht zwei Jahre aufbewahrt, riskiert eine Geldbuße bis 50.000 €. Wer Unterlagen nicht richtig bereithält oder die Prüfung nicht duldet oder nicht mitwirkt, bis 30.000 € (§ 21 Abs. 1 Nr. 1–5, 8, 9 und Abs. 3 MiLoG). Das sind Höchstbeträge; die Höhe im Einzelfall legt die Behörde fest.

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Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Lohnberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihr Lohnbüro, Ihre Steuerberatung oder Rechtsberatung.