Zollprüfung bei Minijobs: Ablauf, Unterlagen und Checkliste
Stand: 25. Oktober 2026 · Überblick mit Quellen, keine Rechtsberatung
Kurz gesagt
- Den Mindestlohn und die Stundenzettel prüft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls.
- Prüfungen können angekündigt oder unangekündigt stattfinden, während der Arbeits- oder Geschäftszeit.
- Die Prüfer dürfen Beschäftigte vor Ort befragen und Unterlagen einsehen, auch Daten aus Programmen.
- Bereitliegen müssen die Aufzeichnungen der Arbeitszeit, im Inland und auf Deutsch, auf Verlangen auch am Ort der Beschäftigung.
- Abgeglichen wird meist: Was die Beschäftigten sagen, was auf dem Stundenzettel steht und was abgerechnet wurde.
Wer prüft und was?
Die Behörden der Zollverwaltung prüfen unter anderem, ob Beschäftigte richtig zur Sozialversicherung gemeldet sind und ob die Arbeitsbedingungen nach dem Mindestlohngesetz eingehalten werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 6 SchwarzArbG; § 14 MiLoG). Welche Betriebe geprüft werden, entscheidet der Zoll nach einer Risikobewertung; daneben gibt es Prüfungen ohne besonderen Anlass (§ 2 Abs. 5 SchwarzArbG). Ein Betrieb mit Minijobbern muss also nicht „auffällig“ sein, um geprüft zu werden.
Wie eine Prüfung abläuft
Die Prüfer dürfen Geschäftsräume und Grundstücke – nicht Wohnungen – während der Arbeits- oder Geschäftszeit betreten, angekündigt oder unangekündigt. Sie dürfen die dort tätigen Personen zu ihrer Beschäftigung befragen, ihre Personalien prüfen und Einsicht in Unterlagen und Daten nehmen, aus denen Umfang, Art oder Dauer der Beschäftigung hervorgehen (§ 3 Abs. 1 und 3 SchwarzArbG). Unterlagen können auch später an der Amtsstelle oder elektronisch verlangt werden, innerhalb einer angemessenen Frist (§ 3 Abs. 1a und 1b SchwarzArbG).
Als Arbeitgeber müssen Sie die Prüfung dulden und mitwirken: Auskünfte erteilen, Unterlagen vorlegen und, wenn die Aufzeichnungen in einem Programm liegen, die Nutzung oder Übermittlung der Daten ermöglichen (§ 5 Abs. 1 SchwarzArbG). Auskünfte, mit denen Sie sich oder Angehörige der Gefahr einer Verfolgung aussetzen würden, dürfen Sie verweigern (ebenda).
Welche Unterlagen bereitliegen sollten
Das Mindestlohngesetz verlangt, die für die Kontrolle des Mindestlohns „erforderlichen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache“ bereitzuhalten – für die Dauer der Beschäftigung, insgesamt höchstens zwei Jahre, und auf Verlangen auch am Ort der Beschäftigung (§ 17 Abs. 2 MiLoG). Welche Unterlagen das im Einzelnen sind, zählt das Gesetz nicht auf. Für Betriebe mit Minijobbern gehören praktisch dazu:
| Unterlage | Wozu sie bei der Prüfung dient |
|---|---|
| Aufzeichnung der Arbeitszeit je Tag: Beginn, Ende, Dauer | Pflicht nach § 17 Abs. 1 MiLoG; Grundlage für die Rechnung Stunden × Mindestlohn |
| Lohnabrechnungen | Abgleich der bezahlten mit den aufgezeichneten Stunden |
| Nachweise der Lohnzahlung (z. B. Kontoauszug) | zeigt, dass und wann gezahlt wurde |
| Arbeitsvertrag oder Nachweis der Arbeitsbedingungen | vereinbarte Stunden und Stundenlohn |
| Meldungen zur Sozialversicherung | geprüft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG |
Welche Lohnunterlagen Sie wie lange aufbewahren, klärt Ihr Lohnbüro; für die Stundenzettel gelten mindestens zwei Jahre (7-Tage-Frist und 2 Jahre Aufbewahrung).
Woran Prüfungen oft hängen bleiben
- Stundenzettel fehlen oder wurden erst nachträglich geschrieben. Die Aufzeichnung muss spätestens am siebten Kalendertag nach dem Arbeitstag vorliegen (§ 17 Abs. 1 MiLoG). Ein Monatszettel, der erst am Monatsende entsteht, ist für die ersten Wochen zu spät.
- Nur Stundensummen statt Beginn und Ende. Verlangt sind Beginn, Ende und Dauer je Tag.
- Angaben passen nicht zusammen. Sagt eine Aushilfe, sie arbeite jeden Samstag sechs Stunden, und der Stundenzettel zeigt vier, fällt das auf. Rechnet man die aufgezeichneten Stunden mit dem Mindestlohn (2026: 13,90 €, ab 2027: 14,60 €) und liegt das Ergebnis über dem gezahlten Lohn, ebenfalls.
- Korrekturen ohne Spur. Überschriebene oder geschwärzte Zeiten werfen Fragen auf. Nachvollziehbar ist eine Korrektur, wenn alter Wert, neuer Wert, Zeitpunkt und Grund erkennbar bleiben.
- Unterlagen nicht greifbar. Liegen die Zettel beim Steuerbüro oder in einem anderen Betrieb, muss trotzdem klar sein, wie Sie sie schnell vorlegen.
Besonderheit: Gastronomie, Bau, Reinigung und weitere Branchen
In elf Branchen müssen Beschäftigte ihren Personalausweis, Pass oder Ersatz bei der Arbeit mitführen und auf Verlangen vorlegen, darunter Gaststätten und Beherbergung, Bau, Gebäudereinigung, Spedition und Logistik, Friseur- und Kosmetikgewerbe. Der Arbeitgeber muss jede und jeden vorher nachweislich und schriftlich darauf hinweisen und diesen Hinweis aufbewahren (§ 2a SchwarzArbG). In diesen Branchen ist außerdem die Sofortmeldung zur Sozialversicherung spätestens bei Arbeitsaufnahme vorgeschrieben (§ 28a Abs. 4 SGB IV). Für die Gastronomie gibt es einen eigenen Artikel: Aushilfen am Wochenende in der Gastronomie.
Was Verstöße kosten können
Wer eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht zwei Jahre aufbewahrt, riskiert eine Geldbuße bis 50.000 €. Wer Unterlagen nicht richtig bereithält oder die Prüfung nicht duldet oder nicht mitwirkt, bis 30.000 € (§ 21 Abs. 1 Nr. 1–5, 8, 9 und Abs. 3 MiLoG). Das sind Höchstbeträge; die Höhe im Einzelfall legt die Behörde fest.
Checkliste: vorbereitet in 10 Minuten
- Für jede Aushilfe und jeden Arbeitstag: Datum, Beginn, Ende, Pause, Dauer.
- Eingetragen spätestens nach sieben Kalendertagen, besser am selben Tag.
- Korrekturen mit altem und neuem Wert, Datum und Grund.
- Stundenzettel der letzten zwei Jahre auffindbar, auf Deutsch, im Inland – auch, wenn der Betrieb gerade nicht besetzt ist.
- Stunden × Mindestlohn ≤ gezahlter Lohn, Monat für Monat.
- In den Branchen nach § 2a SchwarzArbG: schriftlicher Hinweis zur Ausweispflicht unterschrieben abgelegt.
- Eine Person im Betrieb weiß, wo die Unterlagen liegen und wer sie bei einer Prüfung vorlegt.
Kostenlose Stundenzettel-Vorlage zum Ausdrucken oder als CSV · Rechner: wie viele Stunden passen in den Minijob?
Mit Minijob-Stundenzettel nach § 17 MiLoG tragen Ihre Aushilfen Beginn, Ende und Pause selbst per Link auf dem Handy ein. Jeder Eintrag speichert, wann er erfasst wurde, Einträge nach Ablauf der 7-Tage-Frist werden markiert, Änderungen bleiben im Protokoll mit altem und neuem Wert sichtbar, und der Monatsstundenzettel steht als PDF und CSV bereit.
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Lohnberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihr Lohnbüro, Ihre Steuerberatung oder Rechtsberatung.