Aufzeichnungspflicht bei Minijobs: was, bis wann, wie lange
Stand: 12. Oktober 2026 · Überblick mit Quellen, keine Rechtsberatung
Kurz gesagt
- Was: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit.
- Bis wann: spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertags.
- Wie lange aufbewahren: mindestens zwei Jahre, beginnend mit dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt.
- Wer: der Arbeitgeber; er darf das Aufschreiben an die Beschäftigten übertragen, bleibt aber verantwortlich.
Die Rechtsgrundlage
§ 17 Abs. 1 Mindestlohngesetz verpflichtet Arbeitgeber, die geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 SGB IV beschäftigen oder in einer Branche nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz tätig sind, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren (Gesetzestext).
Zu den Branchen nach § 2a SchwarzArbG gehören unter anderem das Baugewerbe, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, die Personenbeförderung, Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Gebäudereinigung, Messebau, Fleischwirtschaft, Wach- und Sicherheitsgewerbe sowie Friseur- und Kosmetikbetriebe (Gesetzestext). Dort gilt die Aufzeichnungspflicht für alle Beschäftigten, nicht nur für Minijobber.
Ausnahmen
- Privathaushalte: Für Minijobs in Privathaushalten (§ 8a SGB IV) gilt die Pflicht aus § 17 MiLoG nicht (§ 17 Abs. 1 Satz 3 MiLoG).
- Höhere Monatsentgelte und Familienangehörige: Die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung nimmt bestimmte Beschäftigte mit höherem verstetigtem Monatsentgelt und mitarbeitende nahe Angehörige aus (§ 1 MiLoDokV). Für Minijobs spielt die Entgeltgrenze praktisch keine Rolle; die genauen Beträge entnehmen Sie bitte der aktuellen Fassung.
Alle Ausnahmen im Überblick, auch für mobile Tätigkeiten
Und die allgemeine Pflicht zur Zeiterfassung?
Daneben hat das Bundesarbeitsgericht 2022 entschieden, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet sind, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu erfassen (BAG, 1 ABR 22/21). Die Erfassung muss nach dem Beschluss nicht zwingend elektronisch erfolgen. Das Bundesarbeitsministerium bestätigt, dass es derzeit keine Formvorschrift gibt (BMAS, FAQ). Die Bundesregierung plant laut Koalitionsvertrag eine Pflicht zur elektronischen Erfassung; ein Gesetz gibt es dazu noch nicht (Stand: 12. Oktober 2026).
So zählen Sie die 7-Tage-Frist und so lange bewahren Sie auf
Was gehört praktisch auf den Stundenzettel?
| Angabe | Warum |
|---|---|
| Datum, Beginn, Ende | verlangt § 17 MiLoG |
| Dauer (nach Abzug der Pause) | verlangt § 17 MiLoG |
| Pause | macht die Dauer nachvollziehbar (Pausenregeln im Minijob) |
| Aufgezeichnet am | zeigt, dass die Sieben-Tage-Frist eingehalten wurde |
| Korrekturen sichtbar lassen | Aufzeichnungen bleiben nachvollziehbar |
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Papier, Tabelle oder Software?
Alle drei sind nach geltendem Recht möglich. Papier ist schnell begonnen, aber Zettel gehen verloren und müssen abgetippt werden. Eine Tabelle rechnet, zeigt aber nicht, wer wann etwas geändert hat. Eine Software wie Minijob-Stundenzettel nach § 17 MiLoG lässt Beschäftigte selbst eintragen, erinnert an die Frist und protokolliert jede Änderung.
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Lohnberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihr Lohnbüro, Ihre Steuerberatung oder Rechtsberatung.