Minijob-Stundenzettel nach § 17 MiLoG

Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG

Stand: 14. Oktober 2026 · Überblick mit Quellen, keine Rechtsberatung

Kurz gesagt

1. Minijobs in Privathaushalten

§ 17 Abs. 1 Satz 3 MiLoG nimmt Beschäftigungsverhältnisse nach § 8a SGB IV aus (§ 17 MiLoG). Gemeint sind geringfügige Beschäftigungen, die ein privater Haushalt begründet und deren Tätigkeit sonst gewöhnlich von Mitgliedern des Haushalts erledigt wird, etwa Putzen, Gartenarbeit oder Kinderbetreuung im eigenen Haushalt (§ 8a SGB IV). Ein Unternehmen, das Reinigungskräfte in fremde Haushalte schickt, fällt nicht darunter – dort ist der Betrieb der Arbeitgeber, nicht der Haushalt.

2. Mitarbeitende Familienangehörige

Nach § 1 Abs. 2 MiLoDokV gilt die Aufzeichnungspflicht nicht für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers, die im Betrieb arbeiten. Ist der Arbeitgeber eine GmbH, UG oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, kommt es auf die Angehörigen der Geschäftsführung bzw. der vertretungsberechtigten Gesellschafter an.

Geschwister, Enkel, Schwiegerkinder oder Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft sind dort nicht genannt.

3. Entgeltgrenzen – für Minijobs ohne Bedeutung

§ 1 Abs. 1 MiLoDokV befreit Beschäftigte, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 4.461 Euro überschreitet, oder 2.974 Euro, wenn der Arbeitgeber dieses Entgelt nachweislich für die letzten vollen zwölf Monate gezahlt hat (Beträge laut Gesetzestext, abgerufen am 14. Oktober 2026). Ein Minijob liegt weit unter beiden Grenzen; die Ausnahme greift hier also nicht.

4. Ausschließlich mobile Tätigkeiten: nur die Dauer

Die Mindestlohnaufzeichnungsverordnung lässt es genügen, nur die Dauer der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Tätigkeit ist ausschließlich mobil, also nicht an Beschäftigungsorte gebunden – die Verordnung nennt etwa die Zustellung von Briefen, Paketen und Zeitungen, Abfallsammlung, Straßenreinigung, Winterdienst, Gütertransport und Personenbeförderung.
  2. Der Arbeitgeber gibt Beginn und Ende nicht vor; die Arbeit muss nur innerhalb eines zeitlichen Rahmens erledigt werden.
  3. Die Beschäftigten teilen sich die Zeit eigenverantwortlich ein und müssen während der Arbeit regelmäßig keine neuen Aufträge entgegennehmen.

Fehlt eine Bedingung, bleibt es bei Beginn, Ende und Dauer. Für den Minijobber in Gastronomie, Einzelhandel oder Gebäudereinigung mit festem Dienstplan gilt die Vereinfachung nicht.

Was bleibt trotz Ausnahme?

Die Ausnahmen betreffen die Dokumentationspflicht nach dem Mindestlohngesetz. Unabhängig davon hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitgeber Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer erfassen müssen (BAG, 1 ABR 22/21). Ob und wie weit diese Pflicht im Einzelfall reicht, etwa im Privathaushalt, klärt Ihre Beratung. Wer eine Ausnahme nach der MiLoDokV nutzt, muss außerdem die Unterlagen bereithalten, aus denen sich ihre Voraussetzungen ergeben (§ 1 Abs. 3 MiLoDokV).

Im Zweifel ist Aufschreiben die einfachere Lösung: Eine Aufzeichnung, die nicht nötig war, schadet nicht. Fehlt eine nötige Aufzeichnung, kann das bei einer Prüfung ein Bußgeld nach sich ziehen (§ 21 MiLoG).

Übersicht

FallAufzeichnung nach § 17 MiLoG
Minijob in einem UnternehmenBeginn, Ende, Dauer
Minijob im Privathaushalt (§ 8a SGB IV)keine Pflicht nach § 17 MiLoG
Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kind oder Elternteil des Arbeitgeberskeine Pflicht (§ 1 Abs. 2 MiLoDokV)
Ausschließlich mobil, freie Zeiteinteilung, keine Vorgabe von Beginn und Endenur Dauer (MiLoAufzV)

Kostenlose Vorlage zum Ausdrucken oder als CSV · Minijob-Stundenzettel nach § 17 MiLoG: Beschäftigte tragen Beginn, Ende und Pause selbst per Link ein, jede Änderung bleibt nachvollziehbar.

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Lohnberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihr Lohnbüro, Ihre Steuerberatung oder Rechtsberatung.