Überstunden im Minijob: Arbeitszeitkonto, Mindestlohn und Verdienstgrenze
Stand: 30. Oktober 2026 · Überblick mit Quellen, keine Rechtsberatung
Kurz gesagt
- Auch jede zusätzliche Stunde muss mindestens mit dem Mindestlohn bezahlt werden (2026: 13,90 €, ab 2027: 14,60 €).
- Mehrstunden dürfen auf ein schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto: höchstens 50 % der vereinbarten Arbeitszeit je Monat, Ausgleich spätestens nach zwölf Kalendermonaten.
- Bezahlte Mehrstunden erhöhen den Monatsverdienst. Die Verdienstgrenze (2026: 603 €) darf nur unvorhersehbar und in höchstens zwei Monaten im Zeitjahr überschritten werden.
- Ist bei Arbeit auf Abruf keine Wochenarbeitszeit festgelegt, gelten 20 Stunden pro Woche als vereinbart. Das passt in keinen Minijob.
- Grundlage für alles ist der Stundenzettel: Beginn, Ende und Dauer je Tag, dazu bei einem Konto die Stunden, die ein- und ausgebucht werden.
Mehrstunden kosten mindestens den Mindestlohn
Der Mindestlohn gilt für jede geleistete Arbeitsstunde, auch für Minijobs. Er beträgt ab 1. Januar 2026 13,90 € und ab 1. Januar 2027 14,60 € brutto je Zeitstunde (§ 1 MiLoV5). Fällig ist er spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Arbeitsmonat folgt (§ 2 Abs. 1 MiLoG). Wer im Oktober zwei Stunden länger arbeitet, hat also bis Ende November Anspruch auf mindestens 2 × 13,90 € = 27,80 € zusätzlich, es sei denn, die Stunden gehen auf ein Arbeitszeitkonto.
Das Arbeitszeitkonto nach § 2 Abs. 2 MiLoG
Statt sofort zu bezahlen, dürfen Stunden über der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf ein Arbeitszeitkonto gebucht werden. Das Gesetz setzt dafür feste Grenzen (§ 2 Abs. 2 MiLoG):
| Regel | Was das Gesetz verlangt |
|---|---|
| Vereinbarung | Das Arbeitszeitkonto muss schriftlich vereinbart sein. |
| Höchstmenge | Je Monat höchstens 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit aufs Konto. |
| Ausgleich | Spätestens zwölf Kalendermonate nach der monatlichen Erfassung, durch bezahlte Freizeit oder Zahlung des Mindestlohns. |
| Ende des Jobs | Offene Stunden spätestens im Kalendermonat nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ausgleichen. |
Die Regeln gelten nur, soweit der Mindestlohn für die geleisteten Stunden nicht schon durch ein verstetigtes, also gleichbleibendes Monatsentgelt bezahlt ist (ebenda). Für Wertguthaben nach dem Sozialgesetzbuch (zum Beispiel für eine spätere Freistellung) gelten sie nicht (§ 2 Abs. 3 MiLoG). Ob Ihr Konto ein solches Wertguthaben ist, klärt Ihr Lohnbüro.
Rechenbeispiel 2026
Eine Aushilfe hat 43 Stunden im Monat vereinbart, zu 13,90 € sind das 597,70 €, knapp unter der Grenze von 603 €. Aufs Konto dürfen in einem Monat höchstens 21,5 Stunden (50 % von 43). Arbeitet sie im November 50 Stunden, gehen 7 Stunden aufs Konto. Diese 7 Stunden müssen spätestens bis Ende November 2027 durch freie Tage bei vollem Lohn oder durch Bezahlung ausgeglichen sein. Welcher Mindestlohn für 2026 geleistete und 2027 ausgeglichene Stunden anzusetzen ist, klärt Ihr Lohnbüro.
Mehrstunden und die Verdienstgrenze
Die Verdienstgrenze für Minijobs folgt dem Mindestlohn: Mindestlohn × 130 ÷ 3, auf volle Euro aufgerundet. Das ergibt 603 € im Jahr 2026 und 633 € ab 2027 (§ 8 Abs. 1a SGB IV; maßgeblich ist die Bekanntgabe des Bundesarbeitsministeriums). Bezahlte Mehrstunden erhöhen den Verdienst im Monat. Ein Überschreiten der Grenze ist nur unschädlich, wenn es unvorhersehbar ist und in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres vorkommt, jeweils um höchstens den Betrag der Grenze (§ 8 Abs. 1b SGB IV). Eingeplante Mehrarbeit, etwa für das Weihnachtsgeschäft, ist nach dem Wortlaut nicht unvorhersehbar.
Ob Stunden auf dem Arbeitszeitkonto für die Grenze im Monat der Arbeit oder im Monat des Ausgleichs zählen, hängt von der Gestaltung ab. Das ist ein Fall fürs Lohnbüro, bevor das Konto startet. Wie viele Stunden im Monat ohne Konto passen, zeigt der Minijob-Stundenrechner 2026/2027.
Vorsicht bei Arbeit auf Abruf ohne feste Stunden
Viele Minijobs laufen „nach Bedarf“. Das Gesetz nennt das Arbeit auf Abruf und verlangt, dass die Vereinbarung eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegt. Fehlt die Wochenarbeitszeit, gelten 20 Stunden als vereinbart. Fehlt die tägliche Arbeitszeit, muss der Arbeitgeber jeweils mindestens drei Stunden am Stück abrufen (§ 12 Abs. 1 TzBfG). 20 Stunden pro Woche zum Mindestlohn liegen weit über 603 € im Monat.
Ist eine Mindeststundenzahl vereinbart, darf der Arbeitgeber höchstens 25 % zusätzlich abrufen (§ 12 Abs. 2 TzBfG). Bei 10 Stunden pro Woche sind das bis zu 2,5 Stunden mehr. Zur Einordnung: 10 Stunden pro Woche zu 13,90 € ergeben im Durchschnitt rund 602 € im Monat (10 × 13,90 € × 13 ÷ 3). Schon wenige zusätzliche Stunden bringen den Monat über die Grenze.
Was auf den Stundenzettel gehört
Die Pflicht bleibt dieselbe wie ohne Mehrstunden: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, spätestens bis zum siebten Kalendertag nach dem Arbeitstag (§ 17 Abs. 1 MiLoG; mehr dazu unter Aufzeichnungspflicht bei Minijobs). Mit Arbeitszeitkonto lohnt sich zusätzlich eine Monatszeile, damit Ausgleich und Frist nachvollziehbar bleiben:
| Monat | Soll | Ist | Konto | Stand |
|---|---|---|---|---|
| 11/2026 | 43 h | 50 h | +7 h | 7 h |
| 12/2026 | 43 h | 39 h | −4 h | 3 h |
Soll = vertraglich vereinbarte Stunden, Ist = geleistete Stunden, Konto = ein- (+) oder ausgebuchte (−) Stunden. Im Dezember wurden 4 Stunden durch bezahlte Freizeit ausgeglichen.
Bei einer Prüfung durch den Zoll werden aufgezeichnete Stunden, bezahlter Lohn und Mindestlohn miteinander verglichen (Zollprüfung bei Minijobs). Ein Kontostand, der sich aus den Stundenzetteln nachrechnen lässt, beantwortet die Frage nach den fehlenden Stunden sofort.
Checkliste
- Wochen- oder Monatsstunden im Vertrag festgelegt, nicht nur „nach Bedarf“.
- Arbeitszeitkonto, falls gewollt, schriftlich vereinbart.
- Je Monat höchstens die Hälfte der vereinbarten Stunden aufs Konto.
- Jede Kontostunde spätestens nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen, bei Ende des Jobs im Folgemonat.
- Bezahlte Mehrstunden gegen die Verdienstgrenze geprüft: 603 € (2026), 633 € (2027).
- Tägliche Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer, innerhalb von sieben Tagen.
Stundenzettel online ausfüllen (kostenlos, ohne Anmeldung) · Kostenlose Stundenzettel-Vorlage zum Ausdrucken oder als CSV · Rechner: wie viele Stunden passen in den Minijob?
Mit Minijob-Stundenzettel nach § 17 MiLoG tragen Ihre Aushilfen Beginn, Ende und Pause selbst per Link auf dem Handy ein. Jeder Eintrag speichert, wann er erfasst wurde, Einträge nach Ablauf der 7-Tage-Frist werden markiert, Änderungen bleiben im Protokoll mit altem und neuem Wert sichtbar, und der Monatsstundenzettel steht als PDF und CSV bereit.
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Lohnberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihr Lohnbüro, Ihre Steuerberatung oder Rechtsberatung.